Förderverein e.V. der Overbergschule Lingen (Ems)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Overbergschule Lingen“. Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Lingen einzutragen. Sitz des Vereins ist Lingen.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Overbergschule Lingen
mit dem Ziel, Schüler und Lehrerkollegium ausbildungsfördernd zu unterstützen.
Hierzu versucht der Verein insbesondere durch die Gewinnung von Spenden
beizutragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Minderjährige können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglieder des
Vereins werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der
über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung
des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung und auf Vorschlag des Vorstandes.
Ehrenmitglieder haben die selben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie
sind jedoch von der Zahlung des Beitrags befreit (s. § 5 der Satzung).
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Austritt; dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, wobei der
Austritt nur zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird;
3. durch Ausschluss durch den Vorstand, wobei Vorstandsmitglieder nur durch die
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden können,
1. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
2. wegen unehrenhafter Handlungen
3. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum
von 12 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht binnen 14 Tage
nach ergangener Mahnung erfolgt,
4. wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.
Die Entscheidung ist dem ausgeschlossenem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zwar
durch Zustellung oder Einschreiben mit Rückschein. Gegen die Entscheidung kann das
ausgeschlossene Mitglied binnen 2 Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über
die Beschwerde entscheidet die nächste turnusmäßig stattfindende
Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das
Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur
persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21.
Lebensjahr an. Minderjährige Mitglieder können ab Vollendung des 16. Lebensjahres
ihr Stimmrecht ausüben. Insoweit ist die Ausübung des Stimmrechts durch die
gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.
§ 5 Beiträge
Von jedem Mitglied ist der Jahresbeitrag bis spätestens zum 15.01. eines jeden
Kalenderjahres im Voraus zu zahlen.
Über die Höhe des Beitrages und evtl. Änderungen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr gleicht einem Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vortand,
3. der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung entweder schriftlich oder per Veröffentlichung in
der Lingener Tagespost mit einer Frist von 1 Woche einzuladen sind.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der
Kassenprüfer;
2. Die Entlastung des gesamten Vorstandes;
3. Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte
des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl
der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Ist
durch Ausscheiden oder sonstige Verhinderung ein Vorstandsamt vorübergehend
unbesetzt, so ist der restliche Vorstand berechtigt, ein geeignetes Mitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung einzusetzen.
4. Wahl des Beirates.
Dem Beirat sollen 5 Mitglieder angehören, jeweils ein Vertreter der 4 Schulklassen und
ein Mitglied des Lehrerkollegiums.
5. Wahl von 2 Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören. Die
Kassenprüfer werden für 1 Jahr gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei
jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
6. Die Änderung des Jahresbeitrags;
7. Jede Änderung der Satzung;
8. Entscheidung über die eingereichten Anträge;
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
10. Auflösung des Vereins;
11. Entscheidung über die Beschwerden eines vom Vorstand ausgeschlossenen
Mitgliedes.
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,
wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des
Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit,
soweit nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins Gegenstand sind.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das
vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitgliedes
gegenzuzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
1. dem Schatzmeister
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e)
Stellvertreter(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird
der/die stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des/der 1.
Vorsitzenden tätig. Der Vorstand soll in allen wichtigen Fragen den Beirat konsultieren
und dessen Empfehlungen berücksichtigen. In Dringlichkeitsfällen ist der Vorstand von
dieser Verfahrensweise entbunden. Bei Entscheidungen, die Aufgaben von mehr als
500,00 € im Einzelfall zur Folge haben, muss die Zustimmung der einfachen Mehrheit
des Beirates zuvor eingeholt werden. Die Beschränkung der Vertretungsmacht bezieht
sich jedoch nur auf das Innenverhältnis; im Außenverhältnis soll eine Beschränkung der
Vertretungsmacht nicht erfolgen.
Der Vorstand soll nach den vorstehenden Grundsätzen die Mitglieder des Beirates
mündlich oder schriftlich mit einer Frist von 1 Woche einladen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse im
Vorstand bedürfen der einfachen Mehrheit. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 10 Beirat
Dem Beirat gehören min. 5 Mitglieder an. Dies sollte jeweils ein Vertreter der 4
Klassenstufen und des Weiteren ein Mitglied des Lehrerkollegiums sein.
Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur bei ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
Im Fall der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen der Stadt Lingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Tag der Errichtung: 30 November 1999
Überarbeitet: 2014